
Stand: Juni 2026
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-, Risikoleben-, Kranken- oder Pflegeversicherung kommt unweigerlich der Moment der Gesundheitsfragen. Und ganz ehrlich: Hier liegt der Punkt, an dem über Jahre alles steht oder fällt. Denn was du heute angibst (oder eben nicht), entscheidet darüber, ob die Versicherung im Ernstfall zahlt — auch noch in zehn Jahren.
Ein aktuelles Urteil zeigt eindrücklich, warum es sich lohnt, hier sauber und vollständig zu sein. Und warum „abwarten, bis der Befund da ist“ der teuerste Plan überhaupt sein kann.
Kurzantwort: Ja — bei den Gesundheitsfragen musst du auch Verdachtsdiagnosen, laufende Untersuchungen und bekannte auffällige Befunde angeben, sofern der Versicherer danach fragt. Entscheidend ist nicht, ob schon eine endgültige Diagnose vorliegt, sondern ob nach Beschwerden, Behandlungen, Untersuchungen oder Auffälligkeiten gefragt wird. Wer das verschweigt, riskiert eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.
Worum geht es? (Kurz erklärt)
Bei den Gesundheitsfragen im Antrag musst du wahrheitsgemäß angeben, welche Beschwerden, Behandlungen und Diagnosen bei dir bekannt sind. Wer hier bewusst etwas verschweigt, riskiert, dass der Versicherer den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung anficht (§ 22 VVG) — und dann steht man im Leistungsfall mit leeren Händen da. Wichtig: Anzugeben sind nicht nur fertige Diagnosen, sondern auch bestehende Beschwerden und Verdachtsmomente, die du kennst.
Der Fall: Antrag gestellt, bevor die Diagnose feststand
Ein Vater wollte seinen wenige Monate alten Sohn absichern und stellte einen Antrag auf eine private Pflegeversicherung. Im Antrag verneinte er alle Gesundheitsfragen — auch die nach Vorerkrankungen des Gehirns oder Epilepsie.
Das Problem: Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits Untersuchungen wegen neurologischer Auffälligkeiten. Einen Monat zuvor war das Kind in stationärer Behandlung gewesen, der Kinderarzt hatte eine Verdachtsdiagnose Epilepsie notiert, weitere Untersuchungen waren angesetzt. Nur zwei Tage nach dem Antrag kam die Diagnose: West-Syndrom — eine schwere Form der frühkindlichen Epilepsie. Es folgte ein hoher Pflegegrad.
Der Versicherer focht den Vertrag an. Der Vater klagte.
Was das Gericht entschieden hat
Spannend ist der Verlauf durch die Instanzen:
- Das Landgericht Mainz gab zunächst dem Vater recht: Als medizinischer Laie habe er nicht ahnen können, dass aus einer harmlosen Diagnose etwas so Schweres wird.
- Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 11.03.2026, Az 10 U 629/24) sah es anders — und bestätigte den Versicherer.
Die Begründung des OLG ist für jeden wichtig, der eine Gesundheitsprüfung vor sich hat:
- Gefragt wird nach „bestehenden“, nicht nach „festgestellten“ Krankheiten. Auch ungeklärte Beschwerden und Verdachtsmomente fallen darunter.
- Der Vater habe die Fragen „ins Blaue hinein“ beantwortet, obwohl er wusste, dass noch Untersuchungsergebnisse ausstanden. Diese Unsicherheit ist keine saubere Grundlage für ein „Nein“.
- Erschwerend kam hinzu: Er hatte am selben Tag bei mehreren Versicherern Anträge gestellt — ein deutliches Indiz, dass er mit etwas Schlimmerem rechnete.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bedeutet: Der Vertrag gilt von Anfang an als nichtig.
Merksatz aus dem Urteil: Wer weiß, dass medizinisch noch etwas abgeklärt wird, darf eine Gesundheitsfrage nicht so beantworten, als gäbe es diese Unsicherheit gar nicht.
Warum dieses Urteil dich betrifft — egal welche Sparte
Das Urteil wirkt auf alle Versicherungen mit Gesundheitsprüfung: Berufsunfähigkeit, Risikoleben, private Krankenversicherung, Pflege. Die Versuchung ist immer dieselbe: „Schnell noch abschließen, bevor der Befund offiziell ist.“
Ein Beispiel aus der Praxis: Bei der Früherkennung von Typ-1-Diabetes (etwa in der großen Fr1da-Studie mit über 220.000 untersuchten Kindern) wird über sogenannte Inselautoantikörper getestet. Solche Antikörper sind oft schon Jahre vor den ersten Symptomen nachweisbar — und sind zwei oder mehr davon bestätigt, gilt das medizinisch bereits als Typ-1-Diabetes im Frühstadium.
Das Entscheidende für deinen Antrag: Auch ohne gesicherte Diagnose können bekannte medizinische Befunde, auffällige Laborwerte, Antikörpernachweise, Verdachtsmomente oder laufende Abklärungen anzugeben sein — nämlich immer dann, wenn die Gesundheitsfragen des Versicherers diese Bereiche erfassen. Und nach Untersuchungen, Befunden, Kontrollen und Beschwerden wird fast immer gefragt. Wer solche Informationen trotz passender Frage verneint, riskiert eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung — bis hin zum Vorwurf einer Antwort „ins Blaue hinein“.
Zur Beruhigung: Die bloße Teilnahme an einer Früherkennung ist kein Problem — anzeigepflichtig ist erst ein positiver Befund. Und ein verbreiteter Irrtum sei gleich ausgeräumt: Ein Antikörpertest ist kein Gentest. Reine genetische Veranlagungs-Tests darf ein Versicherer in der Regel nicht abfragen — ein Antikörper-Befund dagegen schon, denn er ist ein normales Laborergebnis.
Und weil die Anfechtung wegen Arglist bis zu zehn Jahre möglich ist (§ 124 Abs. 3 BGB), fliegt so etwas oft erst dann auf, wenn man die Leistung am dringendsten braucht.
Die gute Nachricht: So machst du es richtig
Mit Gesundheitsfragen sollte man kein Lotto spielen — aber es ist auch kein Hexenwerk. Drei Dinge schützen dich zuverlässig:
- Alles angeben, was du kennst — auch Verdachtsdiagnosen, laufende Abklärungen und Beschwerden ohne fertiges Etikett. Im Zweifel lieber zu viel als zu wenig.
- Unterlagen sauber zusammentragen — Patientenakte oder Leistungsübersicht der Krankenkasse geben dir Sicherheit, nichts zu vergessen.
- Mit einem Makler arbeiten — und das ist der eigentliche Hebel: Wir formulieren deine Angaben korrekt und stellen für dich eine anonyme Risikovoranfrage. So erfährst du, wie verschiedene Versicherer deine Vorgeschichte bewerten — ohne dass dein Name irgendwo als „abgelehnt“ auftaucht. Damit bekommst du den Schutz, der im Ernstfall wirklich hält.
Im verhandelten Fall war der Vater übrigens ohne Makler unterwegs. Mit einer sauberen Beratung wäre die Sache vermutlich anders gelaufen.
Fazit
Ehrliche Gesundheitsangaben sind keine Hürde — sie sind die Grundlage dafür, dass dein Vertrag im Ernstfall trägt. Wer Verdachtsmomente verschweigt, um „schnell noch“ abzuschließen, riskiert genau den Schutz, den er kaufen wollte. Mit der richtigen Vorbereitung und einer anonymen Voranfrage geht beides: vollständige Angaben und ein guter Tarif.
Der gefährlichste Weg ist der schnelle Online-Antrag ohne Vorbereitung — denn was einmal falsch oder unvollständig eingereicht ist, lässt sich später nicht immer reparieren.
Also: nicht einfach den Antrag ausfüllen — lass deine Gesundheitsangaben vorher prüfen. Wir bereiten deine Angaben sauber auf und holen auf Wunsch eine anonyme Risikovoranfrage ein, damit dein Vertrag im Leistungsfall nicht kippt. 👉 Kostenfreien Termin buchen.
Häufige Fragen
Muss ich auch Verdachtsdiagnosen angeben, die noch nicht bestätigt sind?
Ja. Gefragt wird nach bestehenden Beschwerden und Auffälligkeiten — nicht nur nach endgültigen Diagnosen. Laufende Abklärungen und ärztliche Verdachtsmomente, die dir bekannt sind, gehören in den Antrag.
Was passiert, wenn ich aus Versehen etwas vergesse?
Ein ehrliches Versehen ist etwas anderes als bewusstes Verschweigen. Genau deshalb lohnt es sich, vorher die eigenen Unterlagen (Patientenakte, Kassenübersicht) durchzugehen und die Angaben mit einem Makler zu sortieren.
Wie lange kann ein Versicherer den Vertrag noch anfechten?
Bei arglistiger Täuschung bis zu zehn Jahre nach Antragstellung (§ 124 Abs. 3 BGB). Deshalb fällt eine Lücke oft erst im Leistungsfall auf — wenn es am meisten weh tut.
Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?
Wir fragen für dich — ohne deinen Namen — bei mehreren Versicherern an, wie sie deine Vorgeschichte bewerten würden. So findest du den passenden Tarif, ohne dass eine Ablehnung in deiner Akte landet.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2026, Az. 10 U 629/24 (Vorinstanz: LG Mainz, Az. 4 O 339/21)
- § 22 VVG — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
- § 124 BGB — Frist für die Anfechtung
- Fr1da-Studie zur Früherkennung von Typ-1-Diabetes (Deutsches Zentrum für Diabetesforschung / Helmholtz Munich)
Stand: Juni 2026. Autor: Alfred Lohmann, Versicherungsmakler. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.