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Zahnspange beim Kind: Was zahlt die Kasse?

Ab Behandlungsbedarfsgrad KIG 3 übernimmt die gesetzliche Kasse die Zahnspange. Darunter zahlst du sie selbst. Was das im Alltag bedeutet, welche Kosten trotzdem auf dich zukommen und wann eine Zahnzusatzversicherung für dein Kind noch in Frage kommt.

Mit Gesetzestext belegt 7 Minuten Lesezeit Persönliche Einschätzung

Rechtsstand: 28.09.2026

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt eine kieferorthopädische Behandlung, wenn die Fehlstellung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 eingestuft wird und die Behandlung beginnt, bevor dein Kind 18 Jahre alt ist. Du legst dabei 20 Prozent der Kosten aus. Diesen Anteil zahlt die Kasse zurück, wenn die Behandlung in dem Umfang abgeschlossen wird, den der Behandlungsplan vorsieht. Leistungen, die über die Kassenversorgung hinausgehen, trägst du selbst.

Bevor es losgeht: Wie ist dein Kind krankenversichert?Die Antwort entscheidet, welcher Teil der Seite für euch gilt. Tipp auf die passende Karte.

Ab wann zahlt die Kasse?

Die Kasse zahlt nicht, weil Zähne schief stehen. Sie zahlt, wenn eine Fehlstellung das Beißen, Kauen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder das droht — und wenn sich das mit einer Behandlung beheben lässt. So steht es in § 29 Absatz 1 SGB V.

Damit das überprüfbar wird, gibt es die kieferorthopädischen Indikationsgruppen, kurz KIG. Sie ordnen jeden Befund einem von fünf Behandlungsbedarfsgraden zu. Ab Grad 3 ist die Behandlung Kassenleistung, darunter nicht.

Und noch etwas ist wichtig: Die Behandlung muss beginnen, bevor dein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das steht in § 28 Absatz 2 Satz 6 SGB V. Entscheidend ist der Beginn, nicht das Ende. Wer mit 17 anfängt, verliert den Anspruch nicht, wenn er während der Behandlung volljährig wird.

KIG 1 bis 5: die Tabelle

KIG ist keine Note für dein Kind. Es ist ein Buchstabe für die Art der Fehlstellung und eine Zahl für ihr Ausmaß — gemessen in Millimetern. „E3“ heißt also: Engstand, über 3 bis 5 Millimeter.

Kassenleistung ab Grad 3. Alle Zahlenangaben in Millimetern.

BefundgruppeGrad 1Grad 2Grad 3Grad 4Grad 5
A · Kraniofaziale Anomalie––––Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder andere kraniofaziale Anomalie
U · Zahnunterzahl–––Unterzahl, nur wenn ein kieferorthopädischer oder präprothetischer Lückenschluss nötig ist–
S · Durchbruchstörungen–––Retention (außer Weisheitszähne)Verlagerung (außer Weisheitszähne)
D · Sagittale Stufe, distalbis 3über 3 bis 6–über 6 bis 9über 9
M · Sagittale Stufe, mesial–––0 bis 3über 3
O · Offener Bissbis 1über 1 bis 2über 2 bis 4über 4, habituell offenüber 4, skelettal offen
T · Tiefer Bissüber 1 bis 3über 3, ohne oder mit Gingivakontaktüber 3, mit traumatischem Gingivakontakt––
B · Bukkal- oder Lingualokklusion–––seitlicher Vorbeibiss–
K · Kreuzbiss–Kopfbissbeidseitiger Kreuzbisseinseitiger Kreuzbiss–
E · Engstandunter 1über 1 bis 3über 3 bis 5über 5–
P · Platzmangel–bis 3über 3 bis 4über 4–

Alle Zahlenangaben in Millimetern. Quelle: Anlage 1 der Kieferorthopädie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Diese Tabelle ist keine Einstufung deines Kindes. Sie zeigt, wie die Krankenkasse den Behandlungsbedarf ordnet. Die Einstufung selbst nimmt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde vor — unmittelbar vor Behandlungsbeginn, nach verbindlichen Messkriterien und immer am schwersten Einzelbefund. Aus Fotos, aus dem Gefühl heraus oder aus dieser Tabelle allein lässt sich das nicht bestimmen.

Drei Dinge, die die Tabelle nicht verrät

Nur der schwerste Befund zählt. Es gibt keine Gesamtnote und keine Addition mehrerer Fehlstellungen. Im Behandlungsplan steht der Befund mit dem höchsten Bedarfsgrad.

Und wenn dieser eine Befund Grad 3 erreicht, werden auch die leichteren Befunde mitbehandelt. Die Richtlinie sagt: Liegt ein Befund ab Grad 3 vor, gehören weitere Befunde ab Grad 1 ebenfalls zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die häufige Sorge, bei mehreren Fehlstellungen werde nur ein Teil bezahlt, ist damit für die Kassenversorgung geklärt. Für Leistungen darüber hinaus gilt das nicht — dazu unten mehr.

Bei manchen Befunden gibt es keine Grauzone. Die Gruppen A, U, S, M und B kennen überhaupt keine Grade unter 4. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft trotzdem die Praxis. Bei D, O, T, K, E und P entscheiden dagegen Millimeter: Engstand und Platzmangel ab mehr als 3 Millimetern, die distale Stufe erst ab mehr als 6.

Die 20 Prozent: erst zahlen, dann zurückbekommen

Auch wenn die Kasse zahlt, gehst du zunächst in Vorleistung. § 29 Absatz 2 SGB V sieht einen Versichertenanteil von 20 Prozent vor, den du direkt an die Praxis zahlst. Die restlichen 80 Prozent rechnet die Praxis mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.

Nach Absatz 3 zahlt dir die Kasse diesen Anteil zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Das ist eine Bedingung, keine Selbstverständlichkeit: Wird die Behandlung vorzeitig beendet, etwa weil die Mitarbeit oder die Mundhygiene über längere Zeit nicht ausreicht, kann der Anteil bei dir bleiben. Sprich im Zweifel früh mit der Praxis darüber, statt es auszusitzen.

Röntgen- und konservierend-chirurgische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung anfallen, sind von diesem Anteil ausgenommen.

Zwei Kinder gleichzeitig: dann 10 Prozent

Befinden sich mindestens zwei deiner versicherten Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung, sind bei Behandlungsbeginn beide noch keine 18 Jahre alt und leben sie mit euch im selben Haushalt, dann beträgt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind nur 10 Prozent.

Alle vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Werden die Geschwister nacheinander behandelt, greift die Regel nicht.

Was die Kasse nicht zahlt

Die Kasse zahlt die Standardversorgung. Alles, was darüber hinausgeht, zahlst du selbst. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Dinge:

Mehrleistungen sind Leistungen, die der Kassenleistung entsprechen, sich aber in der Durchführung oder im Material unterscheiden — etwa Keramikbrackets statt Metallbrackets. Die Kassenleistung bleibt bestehen, du zahlst nur die Differenz (§ 29 Absatz 5 SGB V).

Zusatzleistungen sind Leistungen, die in der Kassenversorgung gar nicht vorgesehen sind. Sie zahlst du vollständig selbst (Absatz 6).

Über Kosten wird vorher gesprochen

In Ruhe entscheiden ist völlig normal

Wie überall, wo Kosten entstehen, wird auch hier vorher darüber gesprochen. Bei privaten Mehr- und Zusatzleistungen erläutert die Praxis die Behandlungsalternative, die ohne Zuzahlung möglich ist, und die Vereinbarung stellt die Kostenanteile schriftlich gegenüber. Das Formular in Ruhe zu lesen oder mitzunehmen, ist gängige Praxis — niemand muss im Behandlungsstuhl entscheiden.

Retainer: die Regel nach der Spange

Nach der aktiven Behandlung folgt die Retention, also das Halten des Ergebnisses. Sie gehört bis zu zwei Jahre nach dem Ende des Quartals der letzten Abschlagszahlung zur Kassenleistung, längstens bis zum Abschluss der Behandlung einschließlich Retention.

Ein festsitzender Retainer im Unterkiefer ist nach der Richtlinie allerdings nur dann angezeigt, wenn im Behandlungsplan für die Unterkieferfront ein Engstand von Grad E3 oder E4 festgestellt wurde — also mehr als 3 Millimeter. Darunter ist er privat zu zahlen. Das ist keine Besonderheit einzelner Kassen, sondern gilt bundesweit.

Der Heil- und Kostenplan: hier wird es verbindlich

Alles bis hierhin sind die Regeln. Was sie für dein Kind konkret bedeuten, steht in einem einzigen Dokument: dem Heil- und Kostenplan. Die Praxis erstellt ihn nach der Untersuchung, und er geht vor Behandlungsbeginn zu eurer Krankenkasse. Darin stehen der festgestellte Behandlungsbedarfsgrad, die geplanten Maßnahmen und die Kosten.

Die Kasse prüft den Plan und teilt euch mit, ob und in welchem Umfang sie die Behandlung übernimmt. Das ist die verbindliche Auskunft für euren Fall — keine Tabelle im Internet und keine Einschätzung am Telefon kann sie ersetzen, auch diese Seite nicht.

Zwei Dinge lohnen sich dabei:

  • Lass dir die Entscheidung schriftlich geben und heb sie auf. Sie ist später auch der Beleg dafür, was zur Kassenversorgung gehörte und was nicht.
  • Wenn dir eine Position im Plan unklar ist, frag vor der Unterschrift in der Praxis nach, was davon Kassenleistung ist und was privat vereinbart wird. Genau dafür ist die Gegenüberstellung der Kostenanteile da.

Und welche Kasse zahlt am meisten?

Bei dieser Frage alle dasselbe. Die kieferorthopädische Versorgung ist eine gesetzliche Regelleistung — Grad 3, der Anteil von 20 Prozent, die Altersgrenze und die Retention gelten bei jeder gesetzlichen Kasse gleich. Ein Kassenwechsel bringt hier nichts.

Unterschiede gibt es nur bei freiwilligen Zusatzangeboten. Manche Kassen vermitteln zusätzlich eine private Zahnzusatzversicherung über einen Kooperationspartner. Das ist dann keine Kassenleistung, sondern ein eigener privater Vertrag mit eigenen Bedingungen, eigener Gesundheitsprüfung und eigenem Beitrag — und gehört genauso verglichen wie jeder andere Tarif.

Privat versichert? Dann gilt etwas anderes

Wenn dein Kind privat krankenversichert ist, gilt nichts von dem, was oben steht. Kein KIG, kein Anteil von 20 Prozent, keine Altersgrenze aus dem Sozialgesetzbuch, keine Rückzahlung nach Abschluss. Diese Regeln gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Stattdessen entscheidet allein der Tarif, den ihr gewählt habt. Drei Dinge lohnt es sich dort nachzusehen:

  • Ist Kieferorthopädie überhaupt eingeschlossen? Das ist nicht selbstverständlich, und manche Tarife nehmen sie ausdrücklich aus.
  • Zu welchem Satz und bis zu welchem Betrag wird erstattet — und gilt eine Höchstsumme je Jahr oder für den gesamten Behandlungsfall?
  • Bis zu welchem Alter gilt die Leistung, und was passiert beim Wechsel in einen Erwachsenentarif?

Und der Schritt, der dem Heil- und Kostenplan entspricht: Reicht den Kostenvoranschlag vor Behandlungsbeginn bei eurem Versicherer ein und lasst euch die Erstattung schriftlich bestätigen. Gleiches Vorgehen, andere Adresse — gesetzlich geht der Plan zur Kasse, privat der Voranschlag zum Versicherer.

Beihilfeberechtigt? Dann kommen zwei Erstattungen zusammen, die getrennt zu betrachten sind: der Beihilfesatz nach den Vorschriften eures Dienstherrn und der Anteil aus dem privaten Tarif. Beides muss zusammen passen, sonst bleibt eine Lücke.

Eine „normale“ Zahnzusatzversicherung ist für privat Versicherte übrigens nicht der Weg — die setzt eine gesetzliche Vorleistung voraus. Wenn du wissen möchtest, was in eurem Fall geht, schreib mir kurz oder buch einen Rückruftermin. Das schaue ich mir am Tarif an, nicht am Formular.

Wann kannst du dein Kind noch versichern?

Dieser Abschnitt betrifft gesetzlich versicherte Kinder.

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Familien zu spät kommen. Eine Zahnzusatzversicherung mit Leistungen für Kieferorthopädie greift für künftige, noch nicht absehbare Behandlungen. Je weiter die Sache schon gediehen ist, desto enger wird es.

Entscheidend ist dabei nicht dein Bauchgefühl, sondern der Wortlaut der Gesundheitsfragen im Antrag. Manche Versicherer fragen nach angeratenen Behandlungen, andere nach bekannten Fehlstellungen, wieder andere nach Untersuchungen in einem bestimmten Zeitraum. Anzugeben ist, wonach in Textform gefragt wird. Wer hier etwas übersieht, riskiert den Schutz genau dann, wenn er gebraucht wird.

  • Phase 1 — nichts bekanntKeine Auffälligkeit, keine Erwähnung beim Zahnarzt, keine Überweisung. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Auswahl am größten und der Beitrag am niedrigsten ist.
  • Phase 2 — etwas wurde erwähnt oder untersuchtDer Zahnarzt hat eine spätere Zahnspange angesprochen, eine Kontrolle empfohlen oder überwiesen. Ob ein Abschluss noch möglich ist, hängt jetzt von der konkreten Antragsfrage ab. Hier gehört geprüft, nicht geklickt.
  • Phase 3 — Einstufung, Plan oder Behandlung liegt vorEin KIG-Grad wurde festgestellt, ein Behandlungsplan erstellt oder die Behandlung läuft. Für diese Behandlung ist ein neuer Vertrag in aller Regel zu spät. Sinnvoll bleibt der Blick auf die Geschwister.

Der Fall, den fast alle übersehen

Wenn beim älteren Kind die Zahnspange ansteht, ist das für das jüngere Kind oft der letzte gute Moment. Für dessen Antrag zählt der eigene Befund, nicht der des Geschwisterkindes. Viele Eltern denken in dieser Situation nur an das Kind, um das es gerade geht.

Ändert sich durch die Gesundheitsreform etwas?

Kurz gesagt: für euch auf absehbare Zeit nicht. Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze knüpft die Abrechnung kieferorthopädischer Leistungen zulasten der Kasse an den Fachzahnarzttitel, einen gleichwertigen Abschluss oder eine ausreichende praktische Erfahrung. Gleichzeitig bestimmt § 28 Absatz 2a SGB V, dass für jede vor dem 30. Juli 2030 begonnene Behandlung weiterhin das alte Recht gilt.

Am Versichertenanteil von 20 beziehungsweise 10 Prozent ändert sich nichts. Wenn du wissen möchtest, ob eine bestimmte Praxis auch danach mit der Kasse abrechnen kann, frag dort direkt nach — das lässt sich von außen nicht beurteilen.

Häufige Fragen

Ab welchem Grad zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange?

Ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Bei Grad 1 und 2 besteht kein Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung zulasten der Krankenkasse. Zusätzlich muss die Behandlung beginnen, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Was bedeutet KIG?

KIG steht für kieferorthopädische Indikationsgruppen. Es ist keine Note für das Kind, sondern ein Buchstabe für die Art der Fehlstellung und eine Zahl für ihr Ausmaß in Millimetern. E3 bedeutet zum Beispiel Engstand von über 3 bis 5 Millimetern. Eingestuft wird immer der schwerste Einzelbefund, und zwar unmittelbar vor Behandlungsbeginn durch die behandelnde Praxis.

Bekomme ich die 20 Prozent wirklich zurück?

Die Krankenkasse zahlt den Versichertenanteil zurück, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen wird. Das ist eine Bedingung. Wird die Behandlung vorzeitig beendet, etwa weil die Mitarbeit über längere Zeit nicht ausreicht, kann der Anteil endgültig bei den Eltern bleiben.

Gilt der Geschwisterrabatt auch, wenn die Kinder nacheinander behandelt werden?

Nein. Der verringerte Anteil von 10 Prozent setzt voraus, dass sich mindestens zwei versicherte Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befinden, bei Behandlungsbeginn beide noch keine 18 Jahre alt sind und mit den Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Werden die Geschwister nacheinander behandelt, greift die Regel nicht.

Muss ich mich sofort entscheiden, wenn mir Zusatzleistungen angeboten werden?

Nein. Vor privaten Mehr- und Zusatzleistungen wird über die Behandlungsalternative aufgeklärt, die ohne Zuzahlung möglich ist, und die Vereinbarung stellt die Kostenanteile schriftlich oder elektronisch gegenüber. Das Formular in Ruhe durchzulesen oder mitzunehmen, ist gängige Praxis.

Was ist, wenn mein Kind während der Behandlung 18 wird?

Maßgeblich ist der Beginn der Behandlung, nicht ihr Ende. Wer vor dem 18. Geburtstag beginnt, verliert den Anspruch nicht dadurch, dass er währenddessen volljährig wird. Für Erwachsene, die neu beginnen, gibt es nur eine enge Ausnahme bei schweren Kieferanomalien, die zusätzlich eine bestimmte KIG-Einstufung voraussetzt und eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.

Ändert die Gesundheitsreform etwas für uns?

Für Behandlungen, die vor dem 30. Juli 2030 beginnen, gilt weiterhin das alte Recht. Die neue Anforderung an die Qualifikation der behandelnden Praxis wirkt sich darauf nicht aus. Am Versichertenanteil von 20 beziehungsweise 10 Prozent ändert sich nichts. Ob eine bestimmte Praxis auch danach mit der Kasse abrechnen kann, beantwortet die Praxis selbst.

Kann ich noch eine Zahnzusatzversicherung abschließen, wenn der Zahnarzt schon etwas gesagt hat?

Das hängt vom Wortlaut der Gesundheitsfragen im jeweiligen Antrag ab. Manche Versicherer fragen nach angeratenen Behandlungen, andere nach bekannten Fehlstellungen, wieder andere nach Untersuchungen in einem bestimmten Zeitraum. Anzugeben ist, wonach in Textform gefragt wird. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, deshalb sollte das vor einem Antrag im Einzelfall geprüft werden.

Mein Kind ist privat versichert — gilt das alles auch für uns?

Nein. Die Behandlungsbedarfsgrade, der Versichertenanteil von 20 Prozent und die Altersgrenze stammen aus dem Sozialgesetzbuch und gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei einer privaten Krankenversicherung richtet sich die Erstattung allein nach dem vereinbarten Tarif. Maßgeblich ist, ob Kieferorthopädie eingeschlossen ist, zu welchem Satz und bis zu welchem Höchstbetrag erstattet wird und bis zu welchem Alter die Leistung gilt. Den Kostenvoranschlag sollte man vor Behandlungsbeginn beim Versicherer einreichen und sich die Erstattung schriftlich bestätigen lassen.

Quellen

Alle Angaben nach dem oben genannten Rechtsstand. Diese Seite ersetzt keine zahnmedizinische Beurteilung und keine Auskunft deiner Krankenkasse.

Unsicher, ob es für dein Kind noch geht?

Schick mir kurz, was bisher gesagt oder untersucht wurde. Ich schaue mir an, welche Tarife in eurer Situation überhaupt in Frage kommen — bevor irgendein Antrag gestellt wird.

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